Kooperation


Praxisgemeinschaft

Im Rahmen der Praxisgemeinschaft handelt es sich um den Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten, die zwei Einzelpraxen (eigene Patientenkartei, Abrechnung) führen, jedoch Praxisräume, Praxiseinrichtungen und Praxispersonal gemeinsam nutzen. Es sollte auf eine strikte Trennung der Abrechnungen geachtet werden, um eine Doppelabrechnung zu vermeiden.

Beantragung

Bei Gründung einer Praxisgemeinschaft ist dies gegenüber der KZV von allen künftigen Praxisinhabern anzuzeigen. Der zugrunde liegende Vertrag muss nicht vorgelegt werden.

Berufsausübungsgemeinschaft

Zur Führung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses nötig.

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte berufliche Kooperation durch die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz. Im Gegensatz zur Praxisgemeinschaft haben zwei oder mehrere Zahnärzte eine gemeinsame Abrechnung, einen gemeinsamen Patientenstamm, eine gemeinsame Organisation und ein gemeinsames Budget.

Beantragung

Die folgenden Unterlagen werden von Ihnen für den Antrag auf Führung einer Berufsausübungsgemeinschaft benötigt:

  • Antrag, der von allen zukünftigen Praxisinhabern unterzeichnet sein muss
  • Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag
  • Antragsgebühr 120,00 €, zu überweisen auf das Konto Nr. 0101802593 bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, Saarbrücken (unter der Angabe „Antrag BAG sowie Ihres Namens. IBAN DE 72 3006 0601 0101, BIC: DAAEDEDDXXX
    Siehe Merkblatt

Gebühren

Gemäß § 46 Abs. 1c) ZÄ-ZV sind für den Antrag auf Führung einer Berufsausübungsgemeinschaft pro Partner 120 Euro zu entrichten.
Diese sind zu überweisen auf das folgende Konto:

  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Saarbrücken
  • Konto Nr. 0101802593 (BLZ 30060601)
  • IBAN: DE 72 3006 0601 0101, BIC: DAAEDEDDXXX

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Zur Zulassung als MVZ ist die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses nötig.

Medizinische Versorgungszentren nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil und sind gemäß § 95 Abs. 1 S.2 SGB V ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.

Nach § 95 Abs. 1a SGB V können MVZ u.a. von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Abs. 2 S. 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von Kommunen gegründet werden (sog. Gründereigenschaft).

Beantragung

Die folgenden Unterlagen werden von Ihnen für den Antrag auf Zulassung als MVZ benötigt:

  • Antrag auf Zulassung als MVZ
  • Nachweis über eine ausreichend hohe Berufshaftpflichtversicherung siehe Selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung (im Falle der Gründung als GmbH)
  • Dokumente, die die Gründereigenschaft gem. § 95 Abs. 1a SGB V nachweisen
  • Antragsgebühr 100,00 €, zu überweisen auf das Konto Nr. 0101802593 (BLZ: 30060601) bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank, Saarbrücken IBAN: DE 72 3006 0601 0101, BIC: DAAEDEDDXXX
    Siehe Merkblatt

Gebühren

Gemäß § 46 Abs. 1b) ZÄ-ZV sind für den Antrag auf Zulassung eines MVZ pro Antragsteller 100 Euro zu entrichten.
Diese sind zu überweisen auf das folgende Konto:

  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank, Saarbrücken (unter der Angabe „Antrag MVZ“ sowie Ihres Namens)
  • Konto Nr. 0101802593 (BLZ 30060601)
  • IBAN: DE 72 3006 0601 0101, BIC: DAAEDEDDXXX