Allgemeines


Allgemeines

Die Grundlage der vertragszahnärztlichen Vergütung bilden die Gesamtverträge. Im Gesamtvertrag werden Inhalt und Vergütung für die Versicherten im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung der jeweiligen Kassenart geregelt, ebenso enthält er die Vergütungsvereinbarung. Diese wird jedes Kalenderjahr vom Vorstand der KZVS mit den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen vereinbart. Neben dem höchstzulässigen Ausgabevolumen- dem sog. Budget- werden auch die Punktwerte für die einzelnen BEMA-Leistungsbereiche beschlossen.

Für Gesamtverträge und Vergütungsvereinbarungen gelten allgemeine Vorgaben, die zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband vereinbart werden und Bestandteil der Gesamtverträge sind (BMV-Z).

Honorarverteilung

Die KZV Saarland vertritt die Ansicht, dass jegliche Budgetierung der Gesamtvergütung mit der Ausübung des freien Zahnarztberufes unvereinbar ist und die zahnärztliche Versorgung der Patienten gefährdet. Der Zahnarzt hat gegen die KZVS keinen direkten Honoraranspruch auf eine bestimmte Summe Geldes. Ihm steht nur ein Anspruch auf Teilnahme an der Honorarverteilung nach dem jeweils gültigen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zu.

Die Verteilung der von den Krankenkassen gemäß § 85 Abs. 1 SGB V an die KZVS entrichteten Gesamtvergütung erfolgt nach den Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM).

Der HVM dient dazu, die begrenzte Gesamtvergütung leistungsproportional auf die einzelnen Zahnärzte zu verteilen.

Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) stellt sicher, dass die Gesamtvergütung gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt und eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Zahnarztes verhindert wird ( § 85 Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB V ).

Vergütung

Grundlage der vertragszahnärztlichen Vergütung sind Gesamtverträge, die die KZV Saarland mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vereinbaren. Neben dem höchstzulässigen Ausgabevolumen, dem sog. Budget, werden auch die Punktwerte für die einzelnen BEMA-Leistungsbereiche fixiert (Näheres hierzu siehe auch unter „Allgemeines“). Das „Budget“ wird in der Regel durch eine sog. Kopfpauschale festgelegt, die je Versicherten durch die Krankenkassen gezahlt wird, Rechtsgrundlage der vertragszahnärztlichen Vergütung ist hier § 85 SGB V.

Budgetierung

Sowohl die Vergütung als auch die Budgetierung werden im § 85 SGB V geregelt.

Entsprechend zahlen die einzelnen Kassen die Gesamtvergütung an die KZV Saarland.

Höhe und Veränderung der Gesamtvergütung verhandelt die KZV Saarland auf regionaler Ebene mit den Krankenkassen bzw. deren Landesverbänden. Die jeweiligen Landesverbände, wie z. B. BKK, vdek handeln dabei für ihre Mitgliedskassen.

Nach Auslaufen der für die Jahre 1993 bis 1995 geltenden Budgetierungsregelungen waren Veränderungen der Gesamtvergütung zunächst wieder von den Vertragspartnern in den Verhandlungswegen zu vereinbaren; begrenzt durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität, § 71 SGB V.

Seit dem Jahr 2000 für die mit der Verschärfung des Grundsatzes der Beitragsstabilität einhergehende Anbindung der Veränderung der Gesamtvergütung an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen - die „Veränderungsrate“ - zu einer faktischen Budgetierung.

Mit der Vergütung durch die Krankenkasse sind sämtliche zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehörenden Leistungen abgegolten.

Das heißt im Umkehrschluss, dass die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme durch die Patienten höher ausfallen kann und vom Budget unabhängig ist. Die Krankenkassen zahlen maximal nur in Höhe des vereinbarten Budgets (sog. Ausgabenobergrenzen).

Bei der Höhe und der Veränderung der jährlich neu zu vereinbarenden Gesamtvergütung ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) zu beachten. Dieser Grundsatz bindet die KZV Saarland.