Fortbildungen

Verpflichtung zur zahnärztlichen Fortbildung gemäß § 95dSGB V

Alle niedergelassenen und angestellten Zahnärzte sind nach § 95d SGB V zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Diese Verpflichtung dient der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Patienten und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten. Ziel ist es, den Patienten stets die bestmögliche Behandlung auf dem neusten Stand der Wissenschaft anzubieten und mögliche Risiken zu minimieren.

Hier erhalten Sie das Formular zum Fortbildungsnachweis: Fortbildungsnachweis für fachliche Fortbildungen gemäß § 95 d SGB V Nachweis für die KZV Saarland.

FAQ - Zahnärztliche Fortbildungspflicht

Alle Zahnärzte (zugelassen, ermächtigt und angestellt)

Vertreter und Assistenten (Vorbereitung / Entlastung) sind von der Pflicht Fortbildungspunkte nachzuweisen ausgeschlossen

125 Punkte, unabhängig von der Höhe der Beschäftigung. Das Lesen von Fachliteratur wird als sog. Selbststudium bezeichnet. Dafür können Sie 10 Punkte pro Fortbildungsjahr geltend machen, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf. Das bedeutet, dass aus tatsächlich besuchten Veranstaltungen oder auch aus Onlinefortbildungen nur weitere 75 Punkte innerhalb der fünf Jahre erforderlich sind.

Eine einheitliche Fortbildungsnummer gibt es nicht (diese gibt es nur im ärztl. Bereich)

Pro Fortbildungsjahr können 10 Punkte für Fortbildungsselbststudium (bspw. anlesen in Fachliteratur o.ä.) ohne einen bestimmten Nachweis angegeben werden. Weitere erforderliche Punkte werden durch Fortbildungsangebote erreicht.Zu beachten: Punkte für das Lesen von Fachliteratur können nicht im Voraus errechnet werden. Diese können nur bis zum jeweils laufenden Jahr (in fünf Jahren maximal 50 Punkte) angerechnet werden!

Ja, jedoch nicht mehr als 8 Punkte / Tag. Diese können über online (sog. „interaktive“) Fortbildungsangebote erworben werden und sind in Gesamtheit ohne Beschränkung möglich (einzige Beschränkung - 8 P / Tag )

Ab Beginn der Zulassung / Angestelltenverhältnis

Ja, jeder zugelassene, ermächtige oder angestellte Zahnarzt hat einen persönlichen Zeitraum

Nein, Zahnärzte haben im anrechenbaren Zeitraum die Punkte selbständig zu pflegen bzw. zu sammeln. Diese werden dann in Gesamtheit mit entsprechendem Antrag an die KZV Saarland übermittelt.

Nein. Nur die im anrechenbaren Zeitraum tatsächlichen erbrachten Punkte sind berücksichtigungsfähig.. Überschüssige Punkte sind nicht übertragbar.

Nein, da Assistenzzahnärzte keiner Fortbildungspflicht unterliegen. Somit können nur Fortbildungspunkte Berücksichtigung finden, die während der Zeit erwirtschaftet werden, in der der Zahnarzt fortbildungsverpflictet ist.

Findet der Wechsel ohne Unterbrechung statt so läuft der Zeitraum nahtlos weiter. Mit Unterbrechung wird der Zeitraum um das Zeitfenster der Unterbrechung verlängert.

Während des Ruhens verlängert sich der Zeitraum um den Zeitraum der Ruhendstellung. Punkte, die während des Ruhens getätigt werden, können nicht berücksichtigt werden.

Hier gilt das Gleiche wie bei Ruhen der Zulassung (siehe oben). Eine Fortbildungspflicht entfällt während dieses Zeitraumes.

Nein. Nur bei Aufforderung.

Teilnahmebestätigungen, Zertifikate, Belege, Bescheinigungen u.ä. sind nach Abschluss der Fortbildung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren.

Im ersten Jahr, bei Nichterbringung der entsprechenden Nachweise, wird das Honorar um 10 Prozent und ab dem 2. Jahr um 25 Prozent gekürzt. Hiernach kann dann ggfs. sogar der Zulassungsentzug drohen bzw. der Widerruf der Genehmigung für angestellte Zahnärzte.

Ebenfalls werden im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen anerkannt. Hierzu müssen sie den Leitsätzen der BZÄK/DGZMK zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen und werden gemäß der oben genannten Punktebewertung bewertet.

Nein! Fortbildungspunkte müssen durch den Zahnarzt selbst erwirtschaftet werden.