Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte

Nachweis eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gegenüber dem Zulassungsausschuss (ZA)

Nach § 95e SGB V sind alle Vertragszahnärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Zahnärzte verpflichtet, durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz gegenüber dem Zulassungsausschuss (ZA) nachzuweisen.

Entsprechende Informationen erhalten Sie in den nächsten Tagen per Post.

Den Versicherungsnachweis erhalten Sie auf Aufforderung von Ihrem Versicherungsunternehmen. Bitte reichen Sie diesen unter folgender Adresse ein:

Zulassungsausschuss der Zahnärzte
bei der KZV Saarland
Puccinistraße 2
66119 Saarbrücken

Die KZBV hat mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entsprechende Musterbescheinigungen abgestimmt, die als Nachweis Verwendung finden und in dieser Form vom Zulassungsausschuss akzeptiert werden. Diese Musterbescheinigungen sind allerdings nicht verpflichtend. Sie dienen lediglich als Beispiel über Form und notwendigen Inhalt der Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG.

Folgend finden Sie die Musterbescheinigungen für alle möglichen Konstellationen:

  1. Für ermächtigte Zahnärzte
  2. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
  3. Für BAG mit angestellten Zahnärzten
  4. Für BAG ohne angestellte Zahnärzte
  5. Für Einzelpraxen mit angestellten Zahnärzten
  6. Für Einzelpraxen ohne angestellte Zahnärzte