Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte


04.03.2024, 10:24:48 Uhr

Nachweis eines Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gegenüber dem Zulassungsausschuss (ZA)

Nach § 95e SGB V sind alle Vertragszahnärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Zahnärzte damit verpflichtet durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG einen ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutz gegenüber dem Zulassungsausschuss (ZA) nachzuweisen.

Entsprechende Informationen erhalten Sie in den nächsten Tagen per Post.

Den Versicherungsnachweis erhalten Sie auf Aufforderung von Ihrem Versicherungsunternehmen. Bitte reichen Sie diese unter folgender Adresse ein:

  • Zulassungsausschuss der Zahnärzte
  • bei der KZV Saarland
  • Puccinistraße 2
  • 66119 Saarbrücken

Die KZBV hat mit dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entsprechende Musterbescheinigungen abgestimmt, die als Nachweis Verwendung finden und in dieser Form vom Zulassungsausschuss akzeptiert werden. Diese Musterbescheinigungen sind allerdings nicht verpflichtend. Sie dienen lediglich als Beispiel über Form und notwendigen Inhalt der Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG.

Folgend finden Sie die Musterbescheinigungen für alle möglichen Konstellationen:

  1. Für ermächtigte Zahnärzte
  2. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
  3. Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit angestellten Zahnärzten
  4. Für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) ohne angestellte Zahnärzte
  5. Für Einzelpraxen mit angestellen Zahnärzten
  6. Für Einzelpraxen ohne angestellte Zahnärzte