Gewährleistungen
Gewährleistung
§ 136 a Absatz 4 SGB V regelt hier die Gewährleistung für Zahnersatz und Füllungen. Die Gewährleistungsfrist durch den Zahnarzt liegt bei 2 Jahren. Das Bundessozialgericht hat hier Grenzen in der Nachbesserungspflicht sowie im Nachbesserungsrecht gesetzt, da es in diesen Fällen oft zu Missverständnissen kommt, wie weit das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes bei Gewährleistungen für Zahnersatz geht.
Im Vordergrund stehen hier die Pflichtverletzung und die Zumutbarkeit.
Für die Feststellung eines Nachbesserungsrecht und ggfs. eines sich daraus eventuell anschließenden Schadenersatzanspruches seitens der Kasse oder des Patienten, stellt sich die Frage, ob der Zahnarzt seine ihm nach Vertragsrecht bindenden Pflichten schuldhaft verletzt hat (Pflichtverletzung). Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, den der Zahnarzt zu vertreten hat, wird regelmäßig im Rahmen des Gutachterverfahrens geklärt.
Eine Leistung, welche im Rahmen der Dienstleistung des Zahnarztes erbracht wurde und mängelbehaftet ist, reicht für die Tatsache der Pflichtverletzung nicht aus. Man spricht erst dann von einem schuldhaft vertragswidrigen Verhalten des Zahnarztes, wenn eine Nachbesserung, die wegen Unbrauchbarkeit des Arbeitsergebnisses eine Nachbesserung ausschließt oder eine Neuanfertigung durch den bisher behandelnden Zahnarzt nicht zumutbar ist (Zumutbarkeit).
In den Fällen, in denen eine Nachbesserung oder gar eine Neuanfertigung notwendig wird, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Genauer betrachtet sollte hier das Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Zahnarzt werden sowie die Anzahl der eventuell bereits durchgeführten Nachbesserungsversuche. Im Mai 2017 hat hierzu das Bundessozialgericht klargestellt, dass der Zahnarzt (auf eigene Kosten) nicht nur eine Nachbesserung vornehmen darf, sondern auch eine Neuanfertigung, sofern es dem Patienten zumutbar ist. Das Recht sowohl auf Nachbesserung als auch auf Neuanfertigung endet erst dann, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt unwiderruflich zerstört ist. Gründe hierfür können schwerwiegende Behandlungsfehler oder auch mehrmals erfolglose Nachbesserungsversuche sein.
Der Patient ist ebenfalls angehalten seine Termine zur Nachbesserung einzuhalten. Der Patient muss dem Zahnarzt die Möglichkeit geben, dass dieser im Sinne des § 136a Absatz 4 SGB V seiner Verpflichtung nachkommen kann (bspw. Angebot und Durchführung bei Neuanfertigung). Ist dies nicht der Fall, so verbleibt es bei dem Gewährleistungsanspruch