1969 Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zahlung
von Krankengeld
1972/73 Einführung des dualen Finanzierungssystems für
Krankenhäuser
1973 Gesetz zur Verbesserung von Leistungen in der GKV
1974 Übernahme der Kosten
für Rehabilitationsmaßnahmen durch die GKV
Die Folge:
Durch die Ausweitung der GKV-Leistungen stiegen die Ausgaben. Die
Folge für die Versicherten war ein Anstieg der Beitragssätze von 8,2
Prozent (1970) auf 11,3 Prozent (1976).
1977-1984 Steuerung und Kontrolle der Ausgaben durch
Kostendämpfungsgesetze und Ergänzungen (1977, 1981, 1983, 1984).
Die neuen Maßnahmen – wie die Gesamtvergütung ärztlicher Leistungen,
Einführung von Arzneimittel-Höchstbeträgen oder die Selbstbeteiligung an
Behandlungskosten – konnten die Ausgaben nicht ausreichend begrenzen.
1989 Gesundheitsreformgesetz (GRG): Umfassende
Strukturreform der gesetzlichen Krankenversicherung. Erreicht werden
sollten Einsparungen in Höhe von 14 Mrd. DM durch Maßnahmen wie die
Einführung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel, den Ausschluß von
Bagatellarznei-, Heil- oder Hilfsmitteln, die Bonusregelung beim
Zahnersatz, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und die
Qualitätssicherung. Die erhofften Selbststeuerungseffekte blieben jedoch
aus, die Ausgaben der Krankenkasse stiegen weiter.
1993 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG): Einführung der
Wahlfreiheit für Versicherte zwischen fast allen Krankenkassen und eines
Risikostrukturausgleichs (Finanzausgleich unter den Krankenkassen).
Folgende Sparmaßnahmen – erstmals auch auf Seiten der Leistungsanbieter –
sollten die Kostenentwicklung dämpfen:
- Strikte Budgetierung der Vergütungen von 1993 – 1995
- Begrenzung der Arztzahlen
- Verzahnung der verschiedenen Versorgungsbereiche
- Abschaffung des Selbstkostendeckungsprinzips für Krankenhäuser
- Honorarabsenkung bei Zahnärzten um 10 Prozent
- Zuzahlung bei Medikamenten
Aber auch diese tief greifende strukturelle Reform konnte den
Ausgabenanstieg nur vorübergehend bremsen.
1997 Beitragsentlastungsgesetz (BeitrEntlG): Es schrieb eine
Absenkung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,4 Prozent vor.
Beschlossen wurden:
- Anhebung der Zuzahlung bei Arzneimitteln
- Absenkung des Krankengeldes
- Kürzungen bei Kurleistungen
- Streichung der Zuschüsse für Brillenfassungen
- Abschaffung fast aller Leistungen für Zahnersatz bei Jugendlichen,
die nach dem 31. Dezember 1978 geboren wurden.
Gleichzeitig erhöhte dieses Gesetz einseitig die Belastungen der
Versicherten durch die Herausnahme der Gesundheitsförderung aus der
hälftigen Beitragsfinanzierung.
1997 Mit dem 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz (1. und 2.
GKV-NOG) wurden folgende Änderungen festgelegt:
- Kopplung von Beitragssatz- und Zuzahlungserhöhungen
- Erhöhung von Zuzahlungen
- Einführung von Elementen aus der privaten Krankenversicherung
- Schaffung von Möglichkeiten zur Durchführung von Modellversuchen und
Strukturverträgen
- Einführung von Festzuschüssen beim Zahnersatz (direkte
Kostenerstattung nach GOZ)
- Abschaffung des Sachleistungsprinzips
- Notopfer Krankenhaus
1999 Am 1. Januar 1999 begrenzte das Gesetz zur Stärkung der
Solidarität in der GKV (GKV-SolG) die Ausgaben in den zentralen
Leistungsbereichen durch Budgets, reduzierte die Zuzahlung bei
Arzneimitteln, verbesserte die Härtefallregelungen für chronisch Kranke
und führte die Zahnersatzleistungen für nach 1978 geborene Versicherte
wieder ein.
2000 Die Gesundheitsreform 2000 konnte auf Grund
unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse in Bundestag und Bundesrat nur
teilweise in Kraft gesetzt werden: So mußten alle Bestimmungen, die der
Zustimmung des Bundesrates bedurft hätten, aus dem Gesetz entfernt werden.
Im Einzelnen wurde beschlossen:
- Stärkere Hervorhebung des Grundsatzes der Beitragsstabilität
- Einführung integrierter Versorgungsformen
- Stärkung der hausärztlichen Versorgung
- Wiedereinführung von Maßnahmen der primären Prävention und
Gesundheitsförderung
- Förderung von Selbsthilfegruppen und Patientenberatungsstellen
durch die Krankenkassen
- Leistungsverbesserungen in der Rehabilitation
- Einführung Preissystem bei Krankenhäusern. Die Krankenhäuser
werden ab 2003 durch Fallpauschalen vergütet.
- Qualitätsverbesserung
- Arzneimittelversorgung:
Die in der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnungsfähigen Arzneimittel werden in
einer Positivliste zusammengefaßt.
Nicht realisierte Maßnahmen:
Aufgrund der Ablehnung des Bundesrates konnten dagegen folgende
Reformmaßnahmen, die die Bundesregierung ursprünglich geplant hatte,
nicht realisiert werden:
- Einführung eines Globalbudgets als Obergrenze der Ausgaben der
Krankenkassen,
- Kapazitätssteuerung im Krankenhaussektor und damit Finanzierung
der Investitionskosten der Krankenhäuser durch die Krankenkassen
(statt wie bisher: Bundesländer),
- Organisationsreform der Kassenärztlichen Vereinigungen (Einführung
eines hauptamtlichen Vorstandes und eines ehrenamtlichen
Verwaltungsrates wie bei den Krankenkassen)
- Schärfere Wirtschaftlichkeits- und Fehlbelegungsprüfungen im
Krankenhaus,
- Verbesserung der Datengrundlagen der Krankenkassen zur Bewertung
und Steuerung des Leistungsgeschehens,
- Orientierung der Höhe der Arzneimittelbudgets an den
Vertragsregionen mit niedrigen strukturbereinigten
Pro-Kopf-Verordnungskosten (Benchmarking).